Liefer-, Leistungs- und Wartungsbedingungen der Austen Kälte – Klima GmbH
I. Ausschließliche Geltung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners, nachfolgend Kunde genannt, erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt.
Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung, Werkleistung oder Wartung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. Dasselbe gilt auch für Lieferungen an uns, für den Fall unserer vorbehaltlosen Annahme der Ware. Wir erbringen die im Einzelnen spezifizierte Lieferung, Leistung bzw. Wartung zu den nachfolgend abgedruckten Bedingungen.
II. Angebot, Angebotsunterlagen, Kostenvoranschlag, Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend.
2. Wünscht der Kunde eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Angebotes. An dieses Angebot sind wir vier Wochen gebunden, soweit nicht eine kürzere Bindungsfrist vereinbart wird.
3. Die für die Erstellung des Angebots erbrachten Leistungen können dem Kunden nur dann berechnet werden, wenn dies im Einzelfall schriftlich vereinbart ist.
4. Wir behalten uns das Recht vor, die Warenbeschreibung im Hinblick auf die Spezifizierung insoweit abzuändern, als gesetzliche Erfordernisse zu berücksichtigen sind, soweit durch diese Änderung keine Verschlechterung der Bestellung hinsichtlich Qualität und Brauchbarkeit auftreten.
5. Gegenüber dem Kunden gilt, dass der von ihm unterzeichnete Auftrag ein bindendes Angebot ist. Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von drei Wochen durch Überreichung oder Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen oder dem Kunden innerhalb dieser Frist die bestellte Lieferung oder Leistung zu erbringen.
6. Der Umfang der Lieferung und der Gesamtpreis richten sich nach den Angaben in der Auftragsbestätigung. Wir geben grundsätzlich keine Garantien, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart sind.
III. Preise, Zahlungsbedingungen, Rücktritt
1. Unsere Preise gegenüber gewerblichen Kunden sind Nettopreise. Die Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen. Unsere Preise gelten ab dem Erfüllungsort. Vereinbarte Nebenleistungen werden zusätzlich berechnet.
2. Skonto- und Rabattzusagen gelten nur, sofern sie schriftlich vereinbart werden.
3. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn frühestens vier Monate nach Abschluss des Vertrages deutliche Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen eintreten, insbesondere bei außerhalb unserer Kontrolle stehender Preisentwicklungen, wie Wechselkursschwankungen, Währungs-regularien, Zolländerungen, Steueränderungen, bei Änderungen von Lohn- und Tarifverträgen, Transportkosten, bei Material- oder Herstellungskosten auch unserer Lieferanten, u.a.. Diese werden wir auf Verlangen nachweisen.
4. Mit der Ablieferung und der Aushändigung der Rechnung ist der vereinbarte Preis sofort in bar zur Zahlung fällig. Abweichende Regelungen sind schriftlich zu vereinbaren.
5. Kommt der Kunde seinen Zahlungs- und Versicherungspflichten oder den Verpflichtungen aus unserem Eigentumsvorbehalt oder Sicherungseigentum nicht nach oder verletzt er seine Verpflichtungen aus dem Vorbehalts- oder Sicherungsmiteigentum, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder eine andere Maßnahme nach der Insolvenzordnung angeordnet, so wird unsere gesamte Restforderung fällig, auch falls Wechsel oder Schecks mit späterer Fälligkeit laufen sollten oder auch falls eine anderweitige Stundungsvereinbarung zwischen den Parteien getroffen worden sein sollte. Wird die gesamte Restforderung von dem Kunden nicht unverzüglich bezahlt, erlischt sein Gebrauchsrecht an dem Vorbehaltsgut.
6. Falls der Kunde seiner Zahlungspflicht - auch von Teilzahlungspflichten - nicht nach Fälligkeit vollständig nachkommt, sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten. Treten wir zurück, sind wir berechtigt, die von uns gelieferte Ware auf Kosten des Kunden abholen zu lassen.
7. Der Kunde erklärt sein Einverständnis dazu, dass die von uns mit der Abholung beauftragten Personen zu diesem Zweck das Gelände betreten und befahren können, auf dem sich die Ware befindet. Alternativ zu unseren Rücktrittsrechten können wir vom Kunden angemessene Sicherheit verlangen. Erhalten wir diese nicht, können wir die weitere Lieferung an den Kunden aussetzen.
8. Mit der Ausübung dieser Rechte ist kein Verzicht auf weitere uns zustehende Rechte und Ansprüche, auch aus Schadenersatz, verbunden.
9. Gegen unsere Ansprüche kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns schriftlich anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
10. Wenn eine berechtigte Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Kunden von ihm nur in einem Umfange zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen.
IV. Lieferung, Lieferverzug
1. Unsere Liefertermine sind grundsätzlich nur annähernd und unverbindlich. Sie sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich so bezeichnet wurden. Der Beginn des von uns angegebenen Liefertermins setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
2. Wir haften für Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, aber nicht bei leichter Fahrlässigkeit.
3. Wir sind zur Teillieferung berechtigt, falls ein Teil der bestellten Ware vorübergehend nicht lieferbar ist. Zusätzliche Versandkosten werden dann von uns getragen.
4. Höhere Gewalt
4.1 Soweit höhere Gewalt den Verkäufer oder den Kunden betrifft, kommt die betroffene Partei bezüglich der von höherer Gewalt betroffenen Verpflichtungen nicht in Verzug, und ihre Pflicht zur Erfüllung bzw. rechtzeitigen Erfüllung dieser Verpflichtungen wird für die Dauer der höheren Gewalt automatisch ausgesetzt. Ungeachtet anderer Bestimmungen in dieser Klausel gilt höhere Gewalt nicht für die Verpflichtung der Parteien, vertragsgemäße Zahlungen an die Gegenpartei zu leisten.
4.2 „Höhere Gewalt“ bezeichnet Ereignisse oder Umstände aller Art, die
a. sich der angemessenen Kontrolle der sich auf höhere Gewalt berufenden Partei entziehen; b. zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses weder wirksam noch billigerweise vorhersehbar waren;
c. keine Handlungen, Ereignisse oder Bedingungen darstellen, deren Risiken oder Folgen die betroffene Partei ausdrücklich übernommen hat, und die
d. trotz umgehender Anwendung gebotener Sorgfalt durch die sich auf höhere Gewalt berufende betroffene Partei (oder durch Dritte unter der Kontrolle der betroffenen Partei, einschließlich Subunternehmer) weder unschädlich gemacht noch behoben, abgewendet, verrechnet, verhandelt oder anderweitig überwunden werden können und bezeichnet, unter Berücksichtigung des Vorstehenden, Ereignisse oder Umstände oder das Zusammentreffen von Ereignissen oder Umständen aller Art.
4.3 Ereignisse höherer Gewalt können insbesondere sein:
a. Naturkatastrophen, wie Überschwemmungen, Erdbeben, Blitzschlag, Hagel und ähnliche Unglücksfälle,
b. Krieg, Feindseligkeiten, Invasion, feindliche Handlungen und innere Unruhen;
c. Pandemie/ Epidemie, Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes,
d. Streik oder Aussperrung,
e. Rebellion, Aufruhr, Terrorismus, Revolution, Aufstand, militärische oder widerrechtliche Machtergreifung und Sabotage,
f. Brand, Kampfmittel, Sprengstoffe, ionisierende Strahlung oder Kontamination durch Radioaktivität, soweit sie nicht auf die Verwendung solcher Kampfmittel, Sprengstoffe, Strahlung oder Radioaktivität durch die betroffene Partei zurückzuführen sind,
g. Einschränkungen aufgrund von Gerichtsbeschlüssen (nicht infolge von Verstößen, Nichterfüllung oder Verschulden der betroffenen Partei), die trotz aller zumutbaren Bemühungen der betroffenen Partei, die Auswirkungen solcher Ereignisse zu verhindern oder abzumildern, die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten verzögern oder unterbrechen, vorausgesetzt, das Ereignis höherer Gewalt ist weder insgesamt noch teilweise durch Versäumnis, Unterlassung oder Nachlässigkeit der betroffenen und sich auf höhere Gewalt berufenden Partei entstanden.
4.4 Anzeige höherer Gewalt
Ist oder wird eine Partei voraussichtlich durch höhere Gewalt an der Erfüllung einer ihrer vertraglichen Pflichten gehindert, so zeigt sie der anderen Partei das Ereignis oder die Umstände, welche die höhere Gewalt darstellen, unter Angabe der Pflichten an, an deren Erfüllung sie gehindert ist oder sein wird. Diese Anzeige hat innerhalb von 14 Tagen zu erfolgen, nachdem die Partei von dem relevanten Ereignis oder den Umständen höherer Gewalt, Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Nach Abgabe dieser Anzeige ist die Partei von der Erfüllung dieser Pflichten befreit, solange die höhere Gewalt sie daran hindert.
4.5 Folgen höherer Gewalt
Bei Eintritt eines Ereignisses höherer Gewalt bemühen sich die Parteien, ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag so weit wie möglich zu erfüllen und bemühen sich jederzeit nach besten Kräften, die sich aus dem Ereignis höherer Gewalt ergebenden Verzögerungen zu minimieren. Wird der Verkäufer durch ein Ereignis höherer Gewalt, das er dem Kunden angezeigt hat, an der Erfüllung einer seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag gehindert, und entstehen aufgrund dieses Ereignisses höherer Gewalt Verzögerungen und/oder Kosten, hat der Verkäufer Anspruch auf: a. eine angemessene Anpassung des vereinbarten Zeitplans und der Meilensteine um die Dauer der Verzögerung, falls sich die Lieferungen und Leistungen verzögern oder verzögern werden, sowie auf b. die Erstattung von Kosten, die aufgrund des Ereignisses höherer Gewalt in angemessener Höhe anfallen.
4.6 Beendigung aufgrund höherer Gewalt
Wird die Erfüllung eines wesentlichen Teils der vertraglichen Pflichten einer Partei durch höhere Gewalt, die sie der anderen Partei angezeigt hat, für einen ununterbrochenen Zeitraum von drei Monaten oder für mehrere Zeiträume von insgesamt mehr als drei Monaten aufgrund desselben angezeigten Ereignisses höherer Gewalt verhindert, so kann jede Partei den Vertrag mit sofortiger Wirkung beenden. Soweit nicht bereits vom Kunden bezahlt, hat dieser im Falle einer solchen Beendigung nach Erhalt einer entsprechenden Rechnung folgende Beträge an den Verkäufer zu zahlen: a. die für sämtliche vertragsgemäß erbrachten Lieferungen und Leistungen fälligen Beträge; und b. die Kosten – einschließlich Transportkosten – für Geräte und Materialien, die für die Lieferungen und Leistungen bestellt und dem Verkäufer geliefert wurden oder zu deren Abnahme er verpflichtet ist; die betreffenden Lieferungen und Leistungen gehen mit der Bezahlung durch den Kunden in dessen Eigentum über; sowie c. sämtliche anderen nachweislich angefallenen Kosten, die direkt aus einer solchen Beendigung resultieren, wie beispielsweise von Subunternehmern geltend gemachte Stornierungsgebühren. Ungeachtet der Zahlungspflicht des Kunden ist der Verkäufer jederzeit im Rahmen seiner Verpflichtung zur Abwendung, Minimierung oder Minderung von Verlusten zur anderweitigen Nutzung oder Veräußerung von Produkten und Dienstleistungen verpflichtet, die nicht bereits an den Kunden geliefert wurden und deren Lieferung nicht in dessen Interesse liegt. Zur Klarstellung: Der Verkäufer hat weder Anspruch auf entgangenen Gewinn im Zusammenhang mit den Lieferungen und Leistungen noch auf Zahlungen für den Nichteinsatz oder die Unterauslastung seiner Mitarbeiter nach Beendigung des Vertrags.
V. Erfüllung bei reinen Lieferverpflichtungen
1. Grundsätzlich liefern wir frei Haus, nicht abgeladen, Innerhalb Deutschlands, ausgenommen Inseln.
2. Ist die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Kunden in unserem Betrieb vereinbart ist der Kunde verpflichtet, die Ware innerhalb von 1 Woche ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzuholen.
3. Bei Annahmeverzug können wir ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Die Ware kann nach unserem Ermessen auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen vollständig zu Lasten des Kunden.
VI. Sachmängelhaftung bei reinen Lieferungsverpflichtungen, Verjährung
1. Der Kunde hat die Ware unverzüglich auf Sachmängel zu untersuchen. Geschieht dies nicht, gilt die Ware als vertragsgemäß geliefert. Mängelansprüche eines Unternehmers setzen voraus, dass er seinen Untersuchungs- und Rügepflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs gegenüber Unternehmern insoweit ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge.
2. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche die nicht auf Schadensersatz wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder der schuldhaften einer wesentlichen Vertragspflicht oder Schadensersatz oder eine zumindest fahrlässige Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gerichtet sind, beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Diese Einschränkung gilt nicht gegenüber Verbrauchern, hier gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
3. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.
4. Grundsätzlich übernehmen wir keine Gewährleistung für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder fehlerhafte Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, durch versäumte Wartungsarbeiten, durch normale Abnutzung und natürlichen Verschleiß, und die durch ungeeignete Betriebs-mittel und durch ungeeignete Austauschwerkstoffe verursacht wurden.
5. Wird die Ware wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, ist der Kunde verpflichtet, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Im Rahmen dessen hat er uns unverzüglich zu informieren. Er hat uns Gelegenheit zu geben, ihm einen nächstgelegenen anerkannten dienstbereiten Betrieb zur Beseitigung der Betriebsunfähigkeit zu benennen. Dort ersetzte Teile werden unser Eigentum. Wir ersetzen die notwendig erforderlichen Kosten für die Beseitigung der Betriebsunfähigkeit.
VII. Besondere Bestimmungen für Wartungs- und Werkverträge
1. Vereinbarte Wartungen von Kälteanlagen werden wie im Auftrag festgelegt in festen Intervallen zu den vereinbarten Terminen im vereinbarten Umfang durchgeführt. Die Durchführung erfolgt nach DIN EN 378 und UVV BGR 500. Die Wartungsarbeiten entsprechen dem Leistungsverzeichnis nach VDMA 24186. Der Kunde ein Wartungsprotokoll.
2. Die Termine zur Wartung werden mit dem Kunden oder dessen Beauftragten abgestimmt. Bietet der Kunde innerhalb des für die Wartung vorgesehenen Quartals auf zweimalige Rückfrage keinen Termin zur Durchführung der Wartungen an so gerät er in Annahmeverzug. Für diesen Fall können wir ggf. Schadensersatz verlangen oder aber vom Vertrag unter den Voraussetzungen des § 644 BGB (Nachfristsetzung und Rücktrittsandrohung) vom Vertrag zurücktreten.
3. Bei der Wartung festgestellte Schäden werden nach Absprache mit dem Kunden oder seinem Beauftragten sofort behoben. Ebenso werden fehlende Betriebs- und/oder Kältemittel ergänzt. Die hierfür erforderliche Arbeitszeit sowie benötigte Materialien werden gesondert neben dem Wartungsentgelt in Rechnung gestellt.
4. Zwischen den Wartungsintervallen evtl. auftretende Störungen werden umgehend nach Bekanntwerden bei uns durch unseren Kundendienst behoben (24 Stunden Notdienst). Diese Arbeiten werden zum Nachweis und gegen gesonderte Rechnung ausgeführt.
5. Wartungsverträge treten mit dem Tage der Unterzeichnung in Kraft, sie werden zu einer Laufzeit von 2 Jahren mit Verbrauchern, mit Unternehmern zu einer Laufzeit von 4 Jahren geschlossen. Die Wartungsverträge können mit einer Frist von 3 Monaten durch den Verbraucher mit einer Frist von 6 Monaten vom Unternehmer zum Laufzeitende gekündigt werden.
6. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Erfolgt eine Kündigung nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Vertragslaufzeit jeweils um 1 weiteres Jahr.
7. Die Gewährleistungsregeln bei Werkleistungen folgen aus Gesetz unter Berücksichtigung der Ausnahmen nach Nr. 6 dieser Ziff. VII und Ziffer. VIII.
8. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Wartungsleistungen, die nicht auf Schadensersatz wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder Schadensersatz oder eine zumindest fahrlässige Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gerichtet sind, beträgt 12 Monate ab Leistung.
9. Bei Mängeln an Bauwerken im Rechtssinne und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistung hierfür gilt die gesetzliche Verjährung.
10. Werkleistungen gelten als abgenommen, wenn der Kunde nicht innerhalb einer von uns gesetzten angemessen Frist das Werk abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.
VIII. Gesamthaftung
Die Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist nach Maßgabe dieser Ziffer VIII. beschränkt. Wir haften unbeschränkt für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen beruhen. Im Übrigen haften wir unbeschränkt nur bei Fehlen einer garantierten Beschaffenheit sowie für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung summenmäßig beschränkt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Dieser ist üblicher kongruent zur Haftungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung. In Fällen leichter Fahrlässigkeit haften wir nicht für entgangenen Gewinn, mittelbare und Folgeschäden. Soweit unsere Haftung nach dieser Ziffer VIII. beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Dies gilt nicht für Ansprüche von Verbrauchern aus kaufrechtlicher Gewährleistung, insoweit gelten die gesetzlichen Vorschriften.
IX. Eigentumsvorbehalt, Verwertung, Pflichten gegen Dritte
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware oder ein- oder angebauten Teilen, Aggregaten und Zubehör bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.
2. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, bleibt die Ware oder ein- oder angebauten Teilen, Aggregaten und Zubehör bis zur völligen Begleichung sämtlicher zu unseren Gunsten bestehender Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunde in unserem Eigentum.
3. Wir sind auf Verlangen des Kunden, verpflichtet die Sicherung freizugeben, soweit der Wert die zu sichernden Ansprüche um zehn Prozent übersteigt.
4. Solange die Ware nach Maßgabe dieser Ziffer in unserem Eigentum steht ist deren Sicherungsübereignung, auch im Rahmen einer Globalzession, oder deren Verpfändung nicht gestattet.
X. Erweitertes Pfandrecht
1. Uns steht wegen unserer Forderungen ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in unseren Besitz gelangten Gegenständen zu.
2. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Kunden gehört.
XI. Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften
1. Sollte eine Vertrag auf Lieferung oder Erbringung von Dienstleistungen mit einem Kunden als Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste) abgeschlossen worden sein gilt folgendes:
2. Der Kunde kann seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Sollte der Kunde diese Belehrung erst nach Vertragsschluss erhalten beträgt die Frist einen Monat. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an:
Austen Kälte - Klima GmbH , Ackerstr. 19 , 27308 Kirchlinteln
E- Mail: info@austen-kaeltetechnik.de
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und ggf. gezogene Nutzungen herauszugeben. Kann der Kunde uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, muss er uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Übrigen kann der Kunde die Wertersatzpflicht vermeiden, indem er die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nimmt und alles unterlässt, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Kosten und Gefahr zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden beim Kunden abgeholt.
Ende der Widerrufsbelehrung
Erklärender: Austen Kälte – Klima GmbH, Ackerstr. 19, 27308 Kirchlinteln
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Sämtliche Vereinbarungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag, Änderungen, Ergänzungen und zusätzliche Abreden, einschließlich der Aufhebung und Änderung dieser Klausel, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus Geschäftsverbindungen mit Kaufleuten ist Walsrode.
3. Der gleiche Gerichtsstand gilt bei Kunden, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort nach Vertragsabschluss aus dem Inland verlegt oder zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
4. Es gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf findet keine Anwendung.
5. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder sich in ihnen eine Lücke befinden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck so weit wie möglich verwirklicht.